Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Abteilung Grundlagen
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LISTE DER STEUERVERGÜNSTIGUNGEN BEIM BUND
Tabelle 2: Klassierung im Bereich der Mehrwertsteuer[1]
Für eine eingehende Beschreibung der verwendeten Steuernorm (Konsumsteuer), siehe Moes(2011).
Für eine
Begründung der Klassierung einer Ausnahmeregelung die jeweilige Regelung
anklicken.
Zeichenerklärung
[1] Alle Berechnungen zu den Einnahmenausfällen basieren auf den Steuersätzen, wie sie ab dem 1.1.2011 gelten.
[2] Grobe Schätzung.
[3] Nicht berücksichtigt ist bei allen Schätzungen zu Steuerausnahmen die Einlageentsteuerung, d.h. der nachträgliche einmalige Vorsteuerabzug, der vorgenommen werden kann, wenn eine bisher von der Steuer ausgenommene Leistung neu der Steuer unterstellt wird.
[4] Im Jahr 2007 waren 55'000 Unternehmen mit weniger als 100'000 Franken steuerbarem Jahresumsatz als Steuerpflichtige eingetragen. Solche freiwilligen Eintragungen erfolgen insbesondere weil die Kunden dies verlangen oder weil Vorsteuerüberschüsse vorliegen. Dementsprechend gibt es nur noch relativ wenige Unternehmen mit steuerbaren Jahresumsätzen unter 100'000 Franken, die nicht eingetragen sind. Es handelt sich um eine sehr grobe Schätzung.
[5] Der reduzierte Steuersatz entspricht ziemlich genau der Vorsteuerbelastung der Landwirte, Forstwirte und Gärtner. Deshalb und weil die steuerpflichtigen Abnehmer einen pauschalierten bzw. fiktiven Vorsteuerabzug von 2,5 % vornehmen können, ergibt sich kein Einnahmenausfall für den Bund.
[6] Sehr grobe Schätzung.
[7] Es wären maximal 1'000 Vereine und gemeinnützige Institutionen zusätzlich steuerpflichtig, wenn die Jahresumsatzlimite 100'000 Franken betragen würde.
[8] Da die Schweizerische Post seit Mitte 2009 für die Versteuerung dieser Leistungen optiert, ergibt sich kein Einnahmenausfall.
[9] Hochrechnung auf das Jahr 2012 von Daten, die vorwiegend das Jahr 2008 betreffen.
[10] Bei dieser Schätzung ist der Eigenmietwert inbegriffen, die Einlagenentsteuerung jedoch unberücksichtigt gelassen.
[11] Davon entfallen 55 Mio. Franken auf Spielbanken und 40 Mio. Franken auf Lotterien/Tombolas/Wetten.
[12] Bekanntmachungsleistungen und Schiedsgerichte. Die Steuerausnahme von Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens wird nicht als Steuervergünstigung betrachtet. Sie ist notwendig, weil als Steuersubjekt nicht das ganze Gemeinwesen, sondern die autonomen Dienststellen der Gemeinwesen herangezogen wird.
[13] In Ziffer 71 enthalten.